Fall aus Österreich gab Anlass zum Urteil
Grundlage für das Urteil der Richter aus Luxemburg war ein Fall aus Österreich. Hier gab es beleidigende Äußerungen gegen die Parteichefin der österreichischen Grünen. Sie war auf Facebook als "miese Volksverräterin" und als "korrupter Trampel" bezeichnet worden. Der EuGH entschied in der Sache, dass rechtswidrige Inhalte sowohl gründlich als auch weltweit gelöscht werden müssen.
Allerdings ist dies nachweislich nicht geschehen. Das betreffende Posting ist zwar für Nutzer in Österreich gesperrt – außerhalb der Grenzen Österreichs ist das Posting aber nach wie vor sichtbar. Damit kommt Facebook der Aufforderung des Europäischen Gerichtshofes ganz klar nicht nach. Fraglich ist, was dies nun in der juristischen Konsequenz bedeutet.
Ähnliche Fallkonstellation in Deutschland
Auch in Deutschland gab es einen ähnlichen Fall: Hier war die Politikerin Renate Künast gegen Online-Beschimpfungen vorgegangen. Allerdings entschied das Berliner Landgericht im konkreten Fall, dass durch die Kommentare keine Diffamierung vorläge. Renate Künast ist gegen das Urteil in Berufung gegangen – eine Entscheidung dazu liegt aktuell noch nicht vor.
EU-Recht gilt nicht weltweit
Kritik an der Entscheidung aus Luxemburg entbrannte insbesondere an dem Umstand, dass das EU-Recht nicht weltweit gilt. Damit ergibt sich die Problematik, inwieweit lokales Recht auch außerhalb der Landesgrenzen durchgesetzt werden kann – und ob es nicht ausreicht, dass fragliche Postings lediglich in Europa nicht sichtbar sind. Die Berufung auf internationale Rechtsgrundsätze erscheint in diesem Zusammenhang etwas hilflos – und der Oberste Gerichtshof (kurz: OGH) in Wien muss nun entscheiden, wie man mit dem EuGH-Urteil umgeht. Wie und in welchem Umfang sich das europäische Urteil umsetzen lässt, ist dabei die Fragestellung, der sich die Richter am OGH widmen müssen.
Fazit
Eine zu strikte Umsetzung des Urteils kann nicht losgelöst von damit einhergehenden Risiken gefordert werden. Diese sind zum Beispiel im sogenannten Overblocking gegeben. Allerdings kann gerade ein Unternehmen wie Facebook mit ausreichenden technischen und auch finanziellen Ressourcen aufwarten – diese sollten verhindern, dass die Umsetzung des Urteils an derartigen Hürden scheitert.
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