Achtung Shops und Händler: Neue Informationspflicht seit dem 09.01.2016

(22 Bewertungen, 3.82 von 5)

Worum geht's?

Wichtig für alle Shopbetreiber und Händler bei eBay, Amazon, DaWanda & Co: Seit dem 9. Januar 2016 kommen neue Pflichten bei der Gestaltung des Shops, Verkaufsseiten und der AGB auf Sie zu. Es muss wohl damit gerechnet werden, dass es hier wieder zu Abmahnungen kommt, wenn diese Pflichten nicht umgesetzt sind.

Anzeige

Worum geht es bei der neuen Informationspflicht?

Zum Jahresanfang treten neue gesetzliche Regelungen für Händler und Shopbetreiber in Kraft. Unter anderem sollen Streitigkeiten beim EU-weiten Online Shopping besser gelöst werden. Dazu hat die EU die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie eine entsprechende Verordnung (Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013) erlassen.

Die EU entwickelt dazu eine Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“). Ziel der Plattform ist es, Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden auch ohne Gerichte und Anwälte beizulegen. Dazu sollen beispielsweise Beschwerdeformulare in allen EU-Mitgliedsprachen auf der Plattform zu finden sein.

Alle Shops und Händler müssen die Informationspflichten umsetzen

Für alle Shopbetreiber und Händler bedeutet dies ab dem 09.01.2016 vor allem:

1. viel Arbeit
2. ein erhöhtes Abmahnrisiko  

Jeder Händler muss zwingend einen Hinweis mit Link auf die neue Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission (Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, „OS-Plattform“) anbieten. Dieser Link muss „leicht zugänglich“ dargestellt werden. Das lässt sich wohl am einfachsten durch einen Link im Impressum umsetzen. Daneben müssen Dienstleister zusätzlich ihre E-Mail-Adresse angeben.

Kleines Problem: Die EU-Plattform gibt es noch gar nicht

Das pikante an der Informationspflicht ist aber, dass die EU-Komission gepennt es aufgrund dringender anderer Verpflichtungen nicht ganz geschafft hat, diese Plattform online zu stellen. Die Schlichtungsplattform der EU-Kommission gibt es - zumindest offiziell - noch gar nicht!

Alle Händler stehen also vor dem Dilemma, dass Sie ab dem 9.1.2016 zwingend auf die EU-Plattform in Ihrem Shop und den AGB verlinken müssen. Da die EU-Kommission den Stichtag aber versäumt hat, gibt es noch gar keine Plattform, auf die verlinkt werden kann.

Anzeige

Was können Shops und Händler jetzt tun?

Alle Shopbetreiber und Händler müssen die Informationspflichten pünktlich umsetzen, sonst drohen Abmahnungen.
ToDos:

  • Link zur EU-Plattform etwa im Impressum einfügen
  • der Link muss „leicht zugänglich“ sein
  • die eigene E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Link angeben
  • Link zur EU-Plattform in den AGB einfügen

UPDATE:

Hier ist der Link zur neuen EU Streitschlichtungsplattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Textvorschlag für Ihre Website (etwa im Punkt Impressum):

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Dienstleister müssen zusätzlich zu diesem Hinweis noch Ihre E-Mail-Adresse angeben.

Praxistipp:

Wenn Sie als Shopbetreiber und Händler Ihre Abmahnrisiko minimieren wollen finden Sie hier AGB und alle weiteren Rechtstexte.

 

 

 

Anzeige
Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Melanie
Betrifft dieser Link auch Vereine die 3x im Jahr eine Veranstaltung verkaufen?Wir sind zwar kein Unternehmen, aber wir verkaufen trotzdem für einen bestimmten Zeitraum online unsere Veranstaltungen . Die restliche Zeit ist unsere Website rein informativ.
2
#Andy01
Man wie ärgerlich, wollte nur noch Resteverkauf machen wegen Aufgabe, alles per Auktionen eingestellt und vergessen den Link einzustellen. Schon kann Abmahnung von RA Sandhage Streitwert 3000 Euro macht 281,30 Euro. Toll
1
abelard
shopbetreiber sagte :
Hier kam pünktlich zum 10. Januar schon die erste Abmahnung an. Vielen Dank EU.
wie hast du dann reagiert ?

1
florian
"Schön" das die EU eine solche Plattform bereitstellt und den Online-Handel erneut erschwert. Es wird einem Händler aufgedrückt wieder einen weiteren unsinnigen Passus in sein Impressum aufzunehmen, selbst sind sie aber nicht in der Lage ein Impressum auf ihrer Seite einzurichten. Wer mahnt nun also die EU ab freiwillige vor...
1
sig
Diese Aasgeier! Unglaublich was in Deutschland diesbezüglich vorgeht. Meiner Meinung nach muss der Gesetzgeber endlich mal durchgreifen, damit diesen gewissenslosen Aasgeiern die Lust vergeht sich auf diese Weise zu bereichern. Ich bin mir sicher man könnte da einiges machen und zumindest die Zahlen deutlich reduzieren.
1
Rechtsanwalt Sören Siebert
Das ist ein Witz, oder? Können Sie uns diese mal - gern auch geschwärzt - zusenden:info@e -recht24.deWir würden dann nach Absprache mit Ihnen ggf. darüber berichten. Viele GrüßeSören Siebert
1
shopbetreiber
Hier kam pünktlich zum 10. Januar schon die erste Abmahnung an. Vielen Dank EU.
2
Rainer Reitz
Vielen Dank für den Hinweis.Folgt man dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/, so ist noch alles in Englisch formuliert. Ich gehe davon aus - so lässt es der Hinweis "Please note that it will be operational as of 15 February 2016." vermuten - dass zum 15. Feb 2016 alle wichtigen Europäischen Sprachen unterstützt werden.Vorher macht eine Umsetzung auf der Website (aus Kundensicht) keinen Sinn, oder?
1
Maurice Neumann
Wenn der Link zur EU-Plattform bei Amazon in das Impressum gesetzt wird, erscheint von Amazon eine Fehlermeldung dass der Link unzulässig sei.
1
Stephanie
Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Klärung!
1

eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details