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Inhaltsverzeichnis
- Update: Erste Urteile zu Facebook Custom Audiences
- Was ist Conversion Tracking überhaupt?
- Was macht der Facebook Pixel?
- Was ist das Problem mit dem Datenschutz?
- Reicht nicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
- Opt-In bei erweitertem Abgleich, Custom Audiences und Look-Alike-Audiences?
- So binden Sie Facebook Pixel auf Ihrer Webseite ein
1. Update: Erste Urteile zu Facebook Custom Audiences
Mittlerweile haben sich zwei bayerische Gerichte mit der Frage beschäftigt, wie Sie Facebook Custom Audiences rechtskonform einsetzen. In der zweiten Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof München, dass die Nutzung von Facebook Custom Audiences nur nach einer Einwilligung durch den Nutzer zulässig ist.
Was sind Facebook Custom Audiences?
Machen Sie auf Facebook Werbung, können Sie „Custom Audiences“, also eine „benutzerdefinierte Zielgruppe“ anlegen. Sie nehmen hier eine Liste mit existierenden Kunden, die Sie bereits auf anderen Plattformen wie Instagram und im Audience Network bewerben. Facebook gleicht nun die Datenbanken ab und prüft, ob die Kunden der anderen Plattformen auch Facebook benutzen. Sollte dies der Fall sein, schaltet Facebook gezielt Anzeigen.
Beispiel: Ein Kunde kaufte bereits ein Produkt bei Ihnen. Nun können Sie diesem bei Facebook ähnliche Produkte anzeigen.
Beispiel: Brach der Kunde den Kaufvorgang ab, zeigen Sie ihm bei Facebook einen Gutschein an. Nun setzt der Kunde den Kaufvorgang vielleicht fort.
Die oben genannten Beispiele verdeutlichen, dass Custom Audiences ein gewinnbringendes Werkzeug ist.
Wie urteilten die Gerichte?
Ob die Nutzung von Facebook Custom Audiences einer Einwilligung bedarf, war in den letzten Monaten umstritten.
- Die bayerische Datenschutzbehörde vertrat in ihrem Tätigkeitsbericht vom März 2017 die Auffassung, dass Custom Audiences immer einer Einwilligung bedarf.
- In einer weiteren Veröffentlichung revidierten die Datenschützer ihre Ansicht. Bei der Pixel-Variante sei Custom Audiences auch ohne Einwilligung zulässig.
- Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder führten hingegen an, dass für jeden Tracking-Mechanismus eine Einwilligung erforderlich sei.
- Das Verwaltungsgericht Bayreuth und der Verwaltungsgerichtshof München schlossen sich dieser Ansicht nun übereinstimmend an. Eine Einwilligung ist immer erforderlich. Es reicht nicht aus, dass Webseitenbetreiber einen vorformulierten Passus in die Datenschutzerklärung oder die AGB aufnehmen. Sie müssen vielmehr einen separaten Einwilligungstext erstellen und zusätzlich ein Ankreuzkästchen bereitstellen.
So begründeten die Gerichte ihre Urteile
Die beiden Urteile behandelten die Klage eines Onlineshops. Dieser wendete sich gegen einen Untersagungsbescheid des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Das BayLDA untersagte dem Onlineshop die Nutzung von Custom Audiences. Der Grund dafür war der folgende: Die Nutzung ohne Einwilligung sei rechtswidrig.
Das Gericht erkannte zwar an, dass Unternehmen ein berechtigtes Interesse an Werbung haben. Allerdings seien Facebook-Nutzer viel schutzwürdiger. Diese rechnen nicht mit der Übermittlung ihrer E-Mail-Adresse an Facebook. Deshalb sei eine Einwilligung immer erforderlich. Insbesondere sei Facebook hier kein Auftragsverarbeiter, sondern ein sogenannter „Dritter“. Die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung liege demnach bei dem Werbenden. Das Hashverfahren SHA-25 sei auch nicht für die Anonymisierung personenbezogener Daten geeignet. Denn es sind auch dann Rückschlüsse auf den Facebook-Nutzer möglich.
Tipp: Der Beschluss des VG Bayreuth berücksichtigte noch das alte BDSG-Recht. Bei der DSGVO ändert sich hier aber nichts. Bei einer Interessenabwägung nach Art. 6 I f) DSGVO müssen die Gerichte wohl die gleichen Aspekte berücksichtigen.
Drohen jetzt Geldbußen?
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshof München ist die letzte Warnung an alle Werbetreibenden, die Custom Audiences bei Facebook nutzen. Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA stellte klar, dass seine Behörde schon vor dem Urteil mehrfach auf die Einwilligung hinwies. Die Datenschutzbehörde werde nun zukünftig verstärkt kontrollieren und auch Bußgelder verhängen. Onlineshops sollten deshalb schnell handeln:
- Sollten Sie Facebook Custom Audiences nutzen, überprüfen Sie schnellstmöglich, ob eine Einwilligung der Nutzer vorliegt.
- Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie die Zielgruppe umgehend löschen. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.
Wie holen Sie eine Einwilligung ein?
Eine Einwilligung für Facebook Custom Audience holen Sie ein, indem Sie diese bei einer Bestellung im Onlineshop oder bei einer Anmeldung für einen Newsletter erfragen. In der Praxis muss der Nutzer einen weiteren Haken setzen. Das dazugehörige Feld könnte Aussagen beinhalten wie: „Ich bin damit einverstanden, dass Sie meine Daten an Facebook übermitteln, damit Sie mich dort wiederfinden und mir zugeschnittene Werbung anzeigen“. Auch hier müssen Sie einiges beachten:
- Es darf keine vorausgefüllten Check-Boxen (Opt-out) geben, nutzen Sie die Opt-in-Methode.
- Sie dürfen den Erhalt des Newsletters nicht von der Einwilligung abhängig machen.
- Der Nutzer muss seine Einwilligung jederzeit widerrufen können. Das ruft das Problem hervor, dass Sie die E-Mail-Adresse aus der Kundenliste entfernen und die Liste bei Facebook aktualisieren müssen. Im Endeffekt müssen Sie die gesamte Facebook-Kampagne abbrechen und neu starten. Dies kann zu wirtschaftlichen Einbußen führen, da Facebook hier kein Geld zurückerstattet.
Warum sind eigentlich Onlineshops verantwortlich und nicht Facebook?
Die Urteile zu Facebook Custom Audiences nehmen nur die Onlineshops in die Verantwortung. Das ist auf den ersten Blick ungerecht, weil der Europäische Gerichtshof beim Betrieb von Facebook-Fanpages beide Seiten, also den Betreiber des Onlineshops und Facebook, in der Pflicht sieht. Bei Custom Audience geht der erste Schritt aber vom Webshop-Betreiber aus: Dieser übermittelt aktiv eine Liste mit personenbezogenen Daten. Facebook schaltet sich erst in einem nächsten Schritt ein. Deshalb liegt die Verantwortung bei den Onlineshops. Nur so lässt sich vermeiden, dass schon im Vorhinein erst gar keine Rechtsverletzungen entstehen.
2. Was ist Conversion Tracking überhaupt?
Wenn Sie Anzeigen bei Facebook schalten können Sie zwar herausfinden, was die Nutzer bei Facebook geklickt haben. Wenn das Ziel der Kampagne aber beispielsweise der Kauf auf einer Webseite ist, geht das mit Facebook-Bordmitteln nicht mehr, da der Nutzer die Plattform ja verlässt.
Da das Geschäftsmodell von Facebook im Wesentlichen auf dem Verkauf von Werbung basiert hat Facebook hier im Februar 2017 Abhilfe geschaffen und den neuen „Tracking Pixel“ eingeführt.
Der "Besucheraktions-Pixel" erlaubt genau das: Den Erfolg einer Facebook Werbekampagne außerhalb der Plattform auf Webseiten zu messen. Dabei handelt es sich nicht um ein einfaches Klick-Tracking (wie viele Nutzer haben auf meinen Link geklickt). Der Facebook Pixel, der auf der Webseite des Werbetreibenden eingebunden wird, erlaubt es, den Weg des Nutzers bis hin zum Kaufabschluss nachzuvollziehen. Das nennt man Conversion Tracking.
3. Was macht der Facebook Pixel?
Der Facebook Pixel (offiziell Besucheraktions-Pixel, bis 2016: Conversion Tracking Pixel) kann auf Webseiten außerhalb der Plattform eingebunden werden. Dazu wird ein spezifischer Tracking Code erzeugt. Dabei können verschiedene Zielseiten definiert werden: Von der Anmeldung für einen Newsletter über den Download kostenloser Inhalte bis hin zum Kauf eines bestimmten Produkts kann nachvollzogen werden, was der potenzielle Kunde getan hat. Nur so können Werbetreibende nachvollziehen, ob ihre Kampagne den gewünschten Erfolg erzielt.
Das Tracking selbst erfolgt per Cookie, also nicht über den Facebook-Pixel selbst.
4. Was ist das Problem mit dem Datenschutz?
Beim Conversion Tracking werden keine anonymen oder pseudonymisierten Daten erhoben. Der Werbetreibende kann nach einer Bestellung genau nachvollziehen welchen Weg Kunde XYZ von der Facebook Anzeige über den Klick bis hin zum Kauf genommen hat.
Dabei werden personenbezogene Daten des Kunden erfasst, an Facebook in die USA übertragen und (wahrscheinlich) mit Profildaten des Nutzers bei Facebook verknüpft. Facebook stellt dann bestimmte Informationen dem Werbekunden zur Verfügung.
Davon erfährt der Nutzer, der bei Facebook auf eine Anzeige klickt, aber nichts. Genau diese Datenübertragung und Auswertung ohne Wissen des Facebook Nutzers führt dazu, dass es datenschutzrechtlich heikel wird.
Es gibt je nach Art der Nutzung der Kundendaten über Facebook Pixel 3 denkbare legale Wege:
- Eine gesetzliche Vorschrift, die dies erlauben würde. Diese gibt für Facebook Tracking nach aktuellem Recht aber nicht.
- Das Opt-Out der Nutzer bei der "normalen" Nutzung des Facebook Pixel.
- Eine Einwilligung (Opt-In) der Nutzer, wenn Sie Facebook Custom Audiences und Facebook Look-Alike-Audiences nutzen.
Wichtig:
Um das korrekte Opt-Out bzw. Opt-In auf der eigenen Seite muss sich der jeweilige Seitenbetreiber kümmern, der die Anzeigen schaltet, Facebook Pixel für sein Tracking nutzt und die Daten per "erweiterter Abgleich" hochlädt.
Leider gibt es dafür momentan keine Plug-Ins oder "out of the box"-Lösungen, die dies technisch umsetzen können.
5. Aber reicht denn nicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Nein. Sie müssen entweder ein Opt-Out (Austragelink) auf Ihrer Seite umsetzen. Oder für die Custom Audiences eine Einwilligung (Opt-In) umsetzen. Das Opt-In setzt voraus, dass Sie als Seitenbetreiber:
- dem Nutzer sagen: „Dies oder jenes speichern wir von dir, schicken die Daten in die USA und teilen die Informationen dann mit den unternehmen A, B C usw.“,
- der Nutzer sagt „Ja, ok, ich bin einverstanden“ und
- das alles, bevor die Daten des Nutzers gespeichert werden.
Eine bloße Info in einer Datenschutzerklärung ist aber keine Einwilligung und reicht deshalb nicht aus.
6. Opt-In bei erweitertem Abgleich, Custom Audiences und Look-Alike-Audiences?
Wenn Sie die Datenbasis bei Facebook durch eigene Kundendaten anreichern (Hochladen für die Funktionen "Custom Audiences oder "Look-Alike-Audiences") benötigen Sie eine Einwilligung (Opt-In).
Facebook geht davon aus, dass sich die Werbekunden bei der Verwendung des Tracking Pixel und dem erweiterten Abgleich selbst um eine Einwilligung kümmern müssen. Seitenbetreiber müssen, um den Facebook Pixel also abmahnsicher zu verwenden
- Einen Einwilligungstext erstellen und den Besuchern der Webseite anzeigen.
- Eine Einwilligung der Webseitenbesucher einholen.
- Einen Passus zum Facebook Pixel /Facebook Conversion Tracking in die Datenschutzerklärung der eigenen Webseite erstellen und einbinden.
Praxis-Tipp: Den Text für die Einwilligung sowie den Passus für Ihre Datenschutzerklärung stellen wir Ihnen in der Profi-Version des Datenschutz-Generators bei eRecht24 Premium zur Verfügung.
6. Wie binde ich Facebook Pixel auf meiner Webseite ein
Der Tracking Pixel wird nicht auf Facebook, sondern auf Ihrer Webseite eingebunden. So installieren Sie den Pixel-Code:
- Gehen Sie auf die „Pixel“-Seite im Werbeanzeigenmanager auf Facebook.
- Klicken Sie in Ihrem Facebook Account auf „Handlungen“ > „Code anzeigen“.
- Kopieren Sie den Code und fügen ihn zwischen den Tags einer einzelnen Webseite oder in eine Webseitenvorlage ein, um ihn auf allen Unterseiten einer Webseite zu installieren.
Sie können hier verschiedene „Events“ anlegen und die Event-Codes entsprechend einbinden, etwa das Starten eines Kaufvorgangs, eine Anmeldung oder einen Lead.
Um bestimmte Ziele der Kampagne zu definieren, bietet Facebook zahlreiche verschiedene benutzerdefinierte Anwendungsfälle an. Mehr Infos dazu bei Facebook im „Leitfaden zur Implementierung des Facebook-Pixels“ unter:
https://de-de.facebook.com/business/help/952192354843755?helpref=related
Hier können dann auch die Funktionen von Facebook Audience (Zielgruppen-Insights) mit dem Tracking Pixel verbunden werden.
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