Onlineshop eröffnen: Rechtliches

Die 10 häufigsten Fehler bei der Eröffnung eines Online-Shops

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eröffnen Sie einen Onlineshop, müssen Impressum, Widerrufsrecht, AGB und Datenschutzerklärung rechtssicher und korrekt auf der Seite eingebunden sein.
  • Machen Sie keine Fehler bei Preisangaben und Lieferzeiten!
  • Newsletter sollten Sie nur per Double-Opt-In-Verfahren versenden.

Worum geht's?

Die rechts -und abmahnsichere Gestaltung eines Onlineshops stellt viele Online-Shop Betreiber vor große Probleme. Die Rechtslage im E-Commerce ist unübersichtlich, die maßgeblichen Gesetze und Vorgaben u.a. bezüglich der Informations- und Belehrungspflichten für Unternehmer ändern sich häufig. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben sich viele Unternehmer neben mit lokalen Geschäften durch die Eröffnung eines Onlineshops ein zweites Standbein zum Vertrieb ihrer Waren aufgebaut. Der Online-Markt boomt! Aber auch die Anzahl an Abmahnungen nimmt zu, denn neben einer ansprechenden Webseite sind Rechtstexte von großer Bedeutung. In unserem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben für Ihre Webseite und zeigen Ihnen, wie Sie Abmahnfallen vermeiden. 

 

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1. Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Sie planen eine Existenzgründung und wollen einen Onlineshop eröffnen? Jeder Onlineshop muss über Rechtstexte wie eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG. Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Verbraucher der Seite wissen sollen, mit welchem Unternehmer sie es zu tun haben.

Zudem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Shop-Betreiber notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.

Die jeweils notwendigen Angaben im Impressum unterscheiden sich im Onlinehandel für Unternehmer im Detail. Für eine GmbH gelten beispielsweise andere Anforderungen als für ein Einzelunternehmen.

Checkliste
Die häufigsten Fehler in Onlineshops sind:
  • das Abkürzen des Vornamens des Betreibers
  • fehlende Angaben zur Rechtsform und Vertretungsbefugnis
  • unzureichende Kontaktangaben
  • fehlende Angaben zu Registereintragung und Umsatzsteuer-ID

 

Weiterführende Informationen zum Impressum finden Sie in unserem Artikel “Wer braucht ein Impressum im Internet”. 

Um Ihre Website rechtssicher zu gestalten und rechtliche Stolperfallen zu vermeiden, brauchen Sie nicht immer einen Rechtsanwalt. Sie haben auf Ihrer Webseite kein Impressum eingebunden oder sind sich unsicher, ob es den aktuellen Vorgaben entspricht? Mit unserem Impressum-Generator erstellen Sie im Handumdrehen kostenfrei ein rechtssicheres Impressum. 

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Achtung: Neben dem Impressum, der Widerrufsbelehrung und den korrekten AGB muss im Onlineshop seit dem 1. Juli 2022 auch ein Kündigungsbutton angeboten werden, sofern der Verbraucher auf Ihrer Website Verträge abschließen kann.

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LESE-TIPP

Welche Verträge betroffen sind und worauf Sie als Shopbetreiber sonst noch achten müssen, lesen Sie in unserem Artikel “Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Sommer 2022”.

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2. Widerrufsrecht

Gerade das Widerrufsrecht hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Abmahnungen und starker Verunsicherung der Shopbetreiber geführt. Im E-Commerce müssen Unternehmen zum Widerrufsrecht bestimmte Anforderungen erfüllen.

Die häufigsten Fehler im Widerrufsrecht für Unternehmer und Shopbetreiber im E-Commerce sind:

  • es wird kein oder ein fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt
  • es wird nur eine 14tägige Widerrufsfrist eingeräumt, obwohl nicht unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde
  • eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts (Rücknahme nur in Originalverpackung, unzulässiger Ausschluss für bestimmte Warenklassen usw.)

Das Widerrufsrecht stellt eine wichtige Pflicht für Webshops dar. Verbraucher haben das Recht auf Widerruf der Waren, die sie bestellt haben. Neben einer Belehrung über das Widerrufsrecht müssen Sie dem Verbraucher auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.  

GUT ZU WISSEN 

Nutzen Sie das amtliche Widerrufsmuster in der vorgegebenen Form. Fügen Sie Ihre Unternehmensdaten in das Formular ein und nehmen Sie an diesem keine Änderungen vor, da ansonsten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Seit dem 28. Mai 2022 gilt im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Änderung für Unternehmen. Diese betrifft Verbraucherverträge, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung digitaler Inhalte ohne Zahlungspflicht umfassen.

Für Verbraucher erlischt das Widerrufsrecht mit vollständig erbrachter Leistung. Dies betrifft im Wesentlichen den Download von Software im Internet.

Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop Maßanfertigungen, erhalten Sie in unserem Artikel "Widerrufsrecht bei Maßanfertigung" Informationen darüber, ob Verbraucher auch bei extra für sie angefertigten Waren vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können.

Unvollständige oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können teure Folgen haben. In den eRecht24 Premium Tarifen für Shopbetreiber ist eine Widerrufsbelehrung für Ihren Online-Shop enthalten.

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3. unzulässige AGB-Klauseln

Für Händler gilt eine indirekte AGB-Pflicht. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Unternehmer die Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben zu Ihren Gunsten anzupassen.

Das Thema unzulässige Klauseln für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein weites Feld. Die Fehler, die Online-Shop-Betreiber bei selbst erstellten AGB oder der ungeprüften Übernahme von Mustern oder fremden AGB machen können, sind sehr zahlreich.

Deshalb können hier nur beispielhaft einige immer wieder verwendete Klauseln von Unternehmen im Onlinehandel genannt werden:

  • Abweichungen von AGB müssen schriftlich bestätigt werden
  • Lieferzeiten sind unverbindlich
  • Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern
  • unzulässige salvatorische Klauseln
  • Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden ggü. Verbrauchern
  • Ersetzungsklauseln (Lieferung „gleichwertiger“ Produkte)
  • Pflicht zur Untersuchung und sofortigen Anzeige von Beschädigungen ggü. Verbrauchern

Damit Sie nicht in eine der zahlreichen Abmahnfallen tappen, sollten Sie Ihre AGB professionell erstellen lassen. Im eRecht24 Premium Basic Tarif für Shopbetreiber erstellen Sie mit unserem AGB-Generator rechtssichere AGB für Ihr Business in wenigen Schritten. 

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4. Fehlerhafte Einbindung von AGB

Ein häufiges Missverständnis im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist, dass viele Betreiber von Webshops der Auffassung sind, es würde genügen, wenn Sie über AGB verfügen und diese irgendwo auf der Website verlinken. Das ist aber falsch.

Um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden, müssen Sie Ihre AGB entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Ihrer Website einbinden. Das ist nach § 305 BGB aber nur der Fall, wenn:

  • der Shop-Betreiber den Verbraucher ausdrücklich auf die AGB hinweist
  • der Verbraucher die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und
  • der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Verbraucher im Online-Shop sowie eine Checkbox, durch die die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestätigt wird. Es ist also wichtig, dass die AGB leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

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5. Falsche Angaben zur Lieferzeit des Online-Shops

Auch muss für Ihr jeweiliges Produkt im E-Commerce die Lieferzeit angegeben werden. Angaben zu den Lieferzeiten sind Teil der Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Dieser soll in die Lage versetzt werden, den spätesten Zeitpunkt für die Lieferung zu errechnen.

Beispiel: Der Verbraucher möchte kurz vor Antritt seiner Urlaubsreise in einem Online-Shop einen Sonnenschirm bestellen. Um zu errechnen, ob der Sonnenschirm noch rechtzeitig ankommt, sind Informationen zur Lieferzeit notwendig.

Shop-Betreiber müssen keinen genauen Termin angeben, eine Frist ist ausreichend. Hier können Sie in Ihrem Onlineshop Formulierungen wie „Lieferzeit: 4 bis 5 Tage”, „Lieferzeit bis zu 3 Tage” oder „Lieferzeit max. 1 Woche” nutzen.

WICHTIG

Unklare Formulierungen wie „in der Regel”, „voraussichtlich” oder „Lieferzeit auf Anfrage” sollten Sie keinesfalls benutzen.

Aufgepasst: Auch Angaben wie „in wenigen Tagen lieferbar” oder „Der Artikel ist bald verfügbar.” sind unzulässig und stellen Verstöße gegen rechtliche Vorgaben dar.

Ist ein Produkt im Online-Shop nicht mehr auf Lager, sollten Sie das Produkt als nicht verfügbar kennzeichnen. Mangelnde Informationen zur Nichtverfügbarkeit von Waren können wettbewerbsrechtliche Auswirkungen und Folgen für Ihre Finanzen haben.  

Der Hinweis zu den Lieferzeiten muss für den Verbraucher im Onlinehandel leicht erkennbar platziert werden. Hierfür eignet sich die Produktseite.

Weitere Informationen zur Berechnung der Lieferzeit sollten Sie auf einer Versandinfoseite Ihres Online-Shops bereithalten. Der Link zu der Seite sollte bei den Angaben zur Lieferzeit auf der Produktseite zu finden sein.

Damit der Verbraucher den Tag der Lieferung errechnen kann, dürfen Sie für den Beginn der Frist nur Ereignisse verwenden, die der Kunde kennen kann. 

Mögliche Ereignisse sind

  • bei Zahlung per Vorauskasse die Erteilung des Zahlungsauftrags,
  • bei anderen Zahlungsarten der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 

Wichtig: Auf welchen Zeitpunkt Sie abstellen, müssen Sie in Ihren AGB benennen.

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6. Fehler bei Preisangaben und Versandkosten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass Preise im Onlineshop korrekt und vollständig wiedergegeben werden müssen. Diese Vorgaben betreffen unter anderem den Hinweis auf anfallende Steuern wie die Umsatzsteuer.

Zum anderen betrifft dies auch die Darstellung der Versandkosten im Onlineshop, die stets entweder konkret oder für den Verbraucher zumindest berechenbar (etwa nach Länderkategorien oder Gewicht) angegeben werden müssen.

Ein Abmahnklassiker ist in diesem Zusammenhang im E-Commerce der Satz „Versandkosten auf Anfrage“. Händler sollten auf diese Phrase auf ihrer Website unbedingt verzichten.

7. Fehlende Datenschutzerklärung

Online-Shop-Betreiber und Händler müssen auf Ihrer Website eine Datenschutzerklärung bereit halten.  Eine Datenschutzerklärung ist nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO Pflicht. Die Verordnung erweitert und vereinheitlicht die Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten und soll deren Schutz sicherstellen.

Zum Beitrag

LESE-TIPP

Mehr Informationen zur DSGVO finden Sie in unserem Artikel “DSGVO: Was sollten Webseitenbetreiber und Unternehmer über die Datenschutz-Grundverordnung wissen?"

Zum Beitrag

In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie Ihre Website Besucher über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufklären. Tun Sie dies nicht oder ist Ihre Datenschutzerklärung fehlerhaft, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

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WEITERLESEN?

Weitere Informationen zu den Inhalten einer Datenschutzerklärung finden Sie in unserem Beitrag “DSGVO-konforme Datenschutzerklärung jetzt kostenlos erstellen”

Zum Beitrag

Neben den richtigen Inhalten muss Ihre Datenschutzerklärung auf Ihrer Website korrekt eingebunden werden. Kunden sollten ohne Suchen jederzeit auf diese zugreifen können. Unser Tipp: Verlinken Sie die Datenschutzerklärung im Footer Ihrer Website direkt neben dem Link zum Impressum. 

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8. Newsletter ohne Double-Opt-In

Zur Kundenbindung setzen Online-Händler oft Newsletter ein. Auch hier gibt es bestimmte Vorgaben und Anforderungen. Häufig erhält der Verbraucher den Newsletter bereits, wenn er seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Feld auf der Website einträgt.

Da hier aber theoretisch jeder Besucher der Website jede beliebige E-Mail-Adresse im Onlineshop eingeben kann, würde dies dazu führen, dass Newsletter an Empfänger versendet werden, die gar keinen bestellt haben. Abmahnungen wegen Spam in den E-Mails sind die Folge.

Um dies zu vermeiden, sollten Newsletter stets über das Double-Opt-In-Verfahren versendet werden. Das bedeutet, dass an die E-Mail-Adresse zunächst nur eine E-Mail mit Bestätigungslink versendet wird. Erst wenn diese vom Empfänger bestätigt wird, kann der Newsletter an die E-Mail-Adresse versendet werden.

WUSSTEN SIE'S?

Das Double-Opt-In-Verfahren ist laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Aus der DSGVO folgt jedoch eine indirekte Pflicht zum Double-Opt-In-Verfahren, da Sie die Einwilligung der Newsletterempfänger in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nachweisen können müssen. Zudem sind Sie nach der DSGVO verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Empfängerdaten zu ergreifen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Anwendung dieses Verfahrens, um E- Mail-Newsletter datenschutzkonform zu versenden.

9. Unzulässige Übernahme von Produktfotos, Videos und Artikelbeschreibungen

Gerade Onlineshops leben von einer optisch ansprechenden Gestaltung des Internetauftritts. Die Bandbreite geht hier von mehr oder weniger ausführlichen Beschreibungen der Ware bis hin zu Bildern von Produkten und einer zunehmenden Vielzahl von Videos. Aber wie können Unternehmer Ihr Angebot im Onlineshop rechtssicher gestalten?

Unternehmer, die Onlinehandel betreiben, müssen beachten, dass diese Inhalte nicht einfach von anderen Unternehmen übernommen werden dürfen, nur weil diese im Internet verfügbar sind. Die Übernahme von fremden Inhalten auf der Website ist fast immer unzulässig, entweder aus urheberrechtlichen oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.

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LESE-TIPP

Sie wollen mehr über Bildrechte lesen? In unserem Artikel “Wie Sie trotz Urheberrecht Bilder, Texte und Videos rechtssicher nutzen” haben wir Ihnen Informationen und Tipps zur rechtssicheren Verwendung zusammengestellt.

Zum Beitrag

10. Werbung mit Garantie und Gewährleistung

Oftmals werben Betreiber im Online-Handel plakativ mit Aussagen wie „24 Monate Garantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“. Beide Aussagen sind rechtlich im Internet nicht ungefährlich.

Zunächst zu den Grundlagen: Garantie und Gewährleistung sind etwas völlig Unterschiedliches. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und trifft Sie als Vertragspartner.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die gekauften Waren frei von jeglichen Mängeln übergeben. Da die gesetzliche Gewährleistung im Kaufrecht gegenüber dem Verbraucher ohnehin stets zwei Jahre beträgt, beurteilen die Gerichte Aussagen wie „24 Monate Gewährleistung“ zum Teil als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Garantie hingegen ist etwas Freiwilliges und wird in der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten.

Ein typischer Fehler im Online-Handel ist, dass Unternehmer nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf die Einzelheiten und Garantiebedingungen hinweisen. Auch hier sollte der Unternehmer stets seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nachkommen.

Durch AGB können Sie nicht nur Verträge Ihren Vorstellungen anpassen, sondern auch Ihren Informationspflichten gerecht werden. Kopieren Sie diese Texte niemals, sondern passen Sie Ihre AGB an Ihr Business an. 

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Katharina Steinröder
Katharina Steinröder
Volljuristin

Katharina Steinröder unterstützt seit 2023 das eRecht24 Redaktionsteam als Volljuristin. Als Legal Writerin ist sie für die webgerechte Aufbereitung von juristischen Sachverhalten verantwortlich. Hierbei steht für sie die verständliche und praxisnahe Darstellung im Vordergrund.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Arthur
Wenn ein Onlineshop, dessen Betreiber und Sitz in Niederlande ist, muss er dann deutsches Recht einhalten, wenn ein Kunde aus Deutschland kauft?
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