Worum geht's?
Die rechts -und abmahnsichere Gestaltung eines Onlineshops stellt viele Shopbetreiber vor große Probleme. Die Rechtslage ist unübersichtlich, die maßgeblichen Gesetze und Vorgaben u.a. bezüglich der Informations- und Belehrungspflichten für Unternehmer ändern sich häufig. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben sich viele Unternehmer mit lokalen Geschäften ein zweites Standbein zum Vertrieb Ihrer Waren mit einem Onlineshop aufgebaut. Der Online-Markt boomt! Wenn Sie als Unternehmer daher auf der Suche nach entsprechenden Tipps und Informationen sind, um die Rechtssicherheit Ihrer Website im Internet zu gewährleisten, sind Sie hier richtig.
Massenhafte Abmahnungen verursachen massive Kosten bei Shopbetreibern. Gerichte tragen durch teilweise widersprüchliche Urteile zu großer Verunsicherung der Onlinehändler und Dienstleister bei. Erfüllt Ihr Webshop sämtliche rechtliche Anforderungen? Wir zeigen die häufigsten Fehler im Onlinehandel und wollen Unternehmer darüber informieren, wie sie diese Fehler im Internet vermeiden.
1. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Wollen Sie als Gründer einen Onlineshop eröffnen? Jeder Onlineshop muss über rechtliche Anforderungen wie eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) im Internet verfügen.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG. Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Verbraucher der Seite wissen sollen, mit welchem Unternehmer sie es zu tun haben.
Zudem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Shop-Betreiber notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.
Die jeweils notwendigen Angaben im Impressum unterscheiden sich im Onlinehandel für Unternehmer im Detail. An eine GmbH gibt es beispielsweise andere Anforderungen als an ein Einzelunternehmen.
Die häufigsten Fehler in Onlineshops sind:
- das Abkürzen des Vornamens des Betreibers
- fehlende Angaben zur Rechtsform und Vertretungsbefugnis
- unzureichende Kontaktangaben
- fehlende Angaben zu Registereintragung und Umsatzsteuer-ID
Weiterführende Informationen zum Impressum finden Sie hier. Benötigen Sie ein rechtssicheres Impressum? Nutzen Sie unseren Impressum-Generator.
Achtung! Neben dem Impressum, der Widerrufsbelehrung und den korrekten AGB muss im Onlineshop seit dem 1. Juli 2022 auch ein Kündigungsbutton angeboten werden, sofern der Verbraucher auf Ihrer Website Verträge abschließen kann.
Welche Verträge betroffen sind und worauf Sie als Unternehmer sonst noch achten müssen, lesen Sie in unserem Artikel: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Sommer 2022.
2. Widerrufsrecht
Gerade das Widerrufsrecht hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Abmahnungen und starker Verunsicherung der Online-Händler geführt. Im Internet müssen Unternehmen zum Widerrufsrecht bestimmte Anforderungen erfüllen.
Die häufigsten Fehler im Widerrufsrecht für Unternehmer und Shop-Betreiber im Online-Handel sind:
- die fehlerhafte Anwendung und Umsetzung der zahlreichen Alternativen der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung
- das Einräumen einer 14tägigen Widerrufsfrist, obwohl nicht unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird
- das unzulässige Einschränken des Widerrufsrechts (Rücknahme nur in Originalverpackung, keine unfreie Rücksendung, unzulässiger Ausschluss für bestimmte Warenklassen usw.)
Das Widerrufsrecht stellt eine wichtige Pflicht für Webshops dar. Verbraucher haben das Recht auf Widerruf der Waren, die sie bestellt haben. Damit Unternehmen diesen Bestimmungen gerecht werden, kann ein "Muster-Widerrufsformular" hilfreich sein.
Ein entsprechendes amtliches Widerrufsmuster finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_1.html. Aber achten Sie darauf, dass das "Muster-Widerrufsformular" entsprechend Ihrem Webshop an einigen Stellen angepasst werden muss.
Seit dem 28. Mai 2022 gilt im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Änderung für Unternehmen. Diese betrifft Verbraucherverträge, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung digitaler Inhalte ohne Zahlungspflicht umfassen.
Für Verbraucher erlischt das Widerrufsrecht mit vollständig erbrachter Leistung. Dies betrifft im Wesentlichen den Download von Software im Internet.
Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop Maßanfertigungen, erhalten Sie in unserem Artikel "Widerrufsrecht bei Maßanfertigung" Informationen darüber, ob Verbraucher auch bei extra für sie angefertigten Waren vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können.
3. unzulässige AGB-Klauseln
Für Händler gilt eine indirekte AGB-Pflicht. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Unternehmer die Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben zu Ihren Gunsten anzupassen.
Das Thema unzulässige Klauseln für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein weites Feld. Die Fehler, die ein Online-Shop bei selbst erstellten AGB oder der ungeprüften Übernahme von Mustern oder fremden AGB machen können, sind sehr zahlreich.
Deshalb können hier nur beispielhaft einige immer wieder verwendete Klauseln von Unternehmen im Onlinehandel genannt werden:
- Abweichungen von AGB müssen schriftlich bestätigt werden
- Lieferzeiten sind unverbindlich
- Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern
- unzulässige salvatorische Klauseln
- Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden ggü. Verbrauchern
- Ersetzungsklauseln (Lieferung „gleichwertiger“ Produkte)
- Pflicht zur Untersuchung und sofortigen Anzeige von Beschädigungen ggü. Verbrauchern
Im Regelfall macht es Sinn, wenn Unternehmer eines Webshops ihre AGB professionell erstellen lassen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem verlinkten Artikel.
4. Fehlerhafte Einbindung von AGB
Ein häufiges Missverständnis im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist, dass viele Shop-Betreiber der Auffassung sind, es würde genügen, wenn Sie über AGB verfügen und diese irgendwo auf der Website verlinkt werden. Das ist aber falsch.
Um wirksam zu sein, müssen AGB entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in die jeweiligenen Verträge eingebunden werden. Das ist nach § 305 BGB aber nur der Fall, wenn:
- der Shop-Betreiber den Verbraucher ausdrücklich auf die AGB hinweist
- der Verbraucher die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und
- der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Verbraucher im Online-Shop sowie eine Checkbox für die notwendige Einwilligung. Es ist also wichtig, dass die AGB leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.
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5. Falsche Angaben zur Lieferzeit des Online-Shops
Auch muss für Ihr jeweiliges Produkt im E-Commerce die Lieferzeit angegeben werden. Angaben zu den Lieferzeiten sind Teil der Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Dieser soll in die Lage versetzt werden, den spätesten Zeitpunkt für die Lieferung zu errechnen.
Beispiel: Der Verbraucher möchte kurz vor Antritt seiner Urlaubsreise in einem Online-Shop einen Sonnenschirm bestellen. Um zu errechnen, ob der Sonnenschirm noch rechtzeitig ankommt, sind Informationen zur Lieferzeit notwendig.
Shop-Betreiber müssen keinen genauen Termin angeben, eine Frist ist ausreichend. Hier können Sie in Ihrem Onlineshop Formulierungen wie „Lieferzeit: 4 bis 5 Tage”, „Lieferzeit bis zu 3 Tage” oder „Lieferzeit max. 1 Woche” nutzen. Unklare Formulierungen wie „in der Regel”, „voraussichtlich” oder „Lieferzeit auf Anfrage” sollten Sie keinesfalls benutzen. Auch Angaben wie „in wenigen Tagen lieferbar” oder „Der Artikel ist bald verfügbar.” sind unzulässig und stellen Verstöße gegen rechtliche Vorgaben dar.
Ist ein Produkt im Online-Shop nicht mehr auf Lager, sollten Sie das Produkt als nicht verfügbar kennzeichnen. Mangelnde Informationen zur Nichtverfügbarkeit von Waren können wettbewerbsrechtliche Auswirkungen und Folgen für Ihre Finanzen haben.
Der Hinweis zu den Lieferzeiten muss für den Verbraucher im Onlinehandel leicht erkennbar platziert werden. Hierfür eignet sich die Produktseite. Weitere Informationen zur Berechnung der Lieferzeit sollten Sie auf einer Versandinfoseite Ihres Online-Shops bereithalten. Der Link zu der Seite sollte bei den Angaben zur Lieferzeit auf der Produktseite zu finden sein. Damit der Verbraucher den Tag der Lieferung errechnen kann, dürfen Sie für den Beginn der Frist nur Ereignisse verwenden, die der Kunde kennen kann.
Mögliche Ereignisse sind
- bei Zahlung per Vorauskasse die Erteilung des Zahlungsauftrags,
- bei anderen Zahlungsarten der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Auf welchen Zeitpunkt Sie abstellen, müssen Sie in Ihren AGB benennen.
6. Fehler bei Preisangaben und Versandkosten
Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass Preise im Onlineshop korrekt und vollständig wiedergegeben werden müssen. Diese Vorgaben betrifft zum einen den Hinweis auf anfallende Steuern wie die Umsatzsteuer.
Zum anderen betrifft dies auch die Darstellung der Versandkosten im Onlineshop, die stets entweder konkret oder für den Verbraucher zumindest berechenbar (etwa nach Länderkategorien oder Gewicht) angegeben werden müssen.
Ein Abmahnklassiker ist in diesem Zusammenhang im E-Commerce der Satz „Versandkosten auf Anfrage“. Händler sollten auf diese Phrase auf ihrer Website unbedingt verzichten.
7. Fehlende Datenschutzerklärung
Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 13 vor, dass den Verbraucher bestimmte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten vom Online-Händler mitgeteilt werden müssen. Diese Informationspflichten betreffen Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten von Kunden im Online-Handel.
Werden die Daten, die im Bestellprozess vom Verbraucher gespeichert werden, nur für die Abwicklung der Bestellung genutzt und nur an Unternehmen weitergegeben, wenn dies für die Durchführungen und Abwicklung notwendig ist (etwa Banken und Transportunternehmen), ist eine Unterrichtung der Verbraucher zur Erfüllung der Informationspflichten ausreichend.
Werden Kundendaten an Dritte weitergegeben, muss der Händler den Verbraucher darüber informieren und dieser ausdrücklich in diese Datenweitergabe einwilligen, damit die Informationspflichten erfüllt sind.
8. Newsletter ohne Double-Opt-In
Zur Kundenbindung setzen Online-Händler oft Newsletter ein. Auch hier gibt es bestimmte Vorgaben und Anforderungen. Häufig erhält der Verbraucher den Newsletter bereits, wenn er seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Feld auf der Website einträgt.
Da hier aber theoretisch jeder Besucher der Website jede beliebige E-Mail-Adresse im Onlineshop eingeben kann, würde dies dazu führen, dass Newsletter an Empfänger versendet werden, die gar keinen bestellt haben. Abmahnungen wegen Spam in den E-Mails sind die Folge.
Um dies zu vermeiden, sollten Newsletter stets über das Double-Opt-In-Verfahren versendet werden. Das bedeutet, dass an die E-Mail-Adresse zunächst nur eine E-Mail mit Bestätigungslink versendet wird. Erst wenn diese vom Empfänger bestätigt wird, kann der Newsletter an die E-Mail-Adresse versendet werden.
Das Double-Opt-In-Verfahren ist zwar laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht verpflichtend vorgeschrieben, bietet für Online-Händler aber eine sichere und datenschutzkonforme Möglichkeit einen rechtssicheren E-Mail-Newsletter zu versenden.
9. Unzulässige Übernahme von Produktfotos, Videos und Artikelbeschreibungen
Gerade Onlineshops leben von einer optisch ansprechenden Gestaltung der Waren. Die Bandbreite geht hier von mehr oder weniger ausführlichen Produktbeschreibungen über Bilder der Ware und zunehmend zu einer Vielzahl von Videos. Aber wie können Unternehmer diese im Onlineshop rechtssicher gestalten?
Händler müssen im Onlinehandel beachten, dass diese Inhalte nicht einfach von anderen Unternehmen übernommen werden dürfen, nur weil diese im Internet verfügbar sind. Die Übernahme von fremden Inhalten auf der Website ist fast immer unzulässig, entweder aus urheberrechtlichen oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.
Im folgenden Artikel erfahren Sie mehr über Bildrechte, sowie die Verwendung von Fotos und Filmen auf Ihrer Website: https://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/12982-urheberrecht.html
10. Werbung mit Garantie und Gewährleistung
Oftmals werben Online-Händler in ihren Unternehmen plakativ mit Aussagen wie „24 Monate Garantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“. Beide Aussagen sind rechtlich im Internet nicht ungefährlich.
Zunächst zu den Grundlagen: Garantie und Gewährleistung ist etwas völlig Unterschiedliches. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und trifft den Online-Händler als Vertragspartner.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die gekauften Waren frei von jeglichen Mängeln übergeben. Da die gesetzliche Gewährleistung im Kaufrecht gegenüber dem Verbraucher ohnehin stets 2 Jahre beträgt, beurteilen die Gerichte Aussagen wie „24 Monate Gewährleistung“ zum Teil als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Die Garantie hingegen ist etwas Freiwilliges und wird in der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten.
Ein typischer Fehler im Online-Handel ist, dass Online-Händler nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf die Einzelheiten und Garantiebedingungen hinweisen. Auch hier sollte der Unternehmer stets die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher beachten.
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