Gesetzesänderungen im Sommer 2022

Rabatte, Kündigungsbutton und Widerruf: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Sommer 2022

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Worum geht's?

Egal, ob Sie regelmäßig Produkte über einen Onlineshop anbieten, Bewertungen Ihrer Kunden und Besucher sammeln oder Rabattpreise anbieten. Die neuen Gesetzesänderungen im Sommer 2022 sorgen dafür, dass Sie schnellstmöglich Ihre Webseite anpassen müssen. Sonst riskieren Sie teure Abmahnungen. Lesen Sie bei uns, was Sie tun können, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Der neue Kündigungsbutton: Onlineverträge einfacher kündigen

Für Sie als Unternehmer und Anbieter von Waren und Dienstleistungen ergibt sich mit dem neuen zweistufigen (!) Online-Kündigungsverfahren wohl die größte und wichtigste Änderung. Ihre Kunden sollen Verträge so schnell und problemlos kündigen können, wie sie sie abschließen. Verpflichtend ist der neue Kündigungsbutton im Online-Bereich seit dem 01. Juli 2022.

Für welche Verträge muss ein Kündigungsbutton angeboten werden? Wie muss er gestaltet sein? Alles was Sie darüber wissen sollten, lesen Sie in unserem Artikel zum Kündigungsbutton.

Neue Infopflichten bei Kundenbewertungen

Die wichtigsten Informationspflichten für Sie im Überblick:

  • Online-Marktplätze: Wenn Sie Waren und Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbieten müssen Sie klarstellen, ob Sie als Unternehmer oder privater Anbieter handeln.
  • Rankings: Wenn Sie als Betreiber von Plattformen verschiedene Anbieter listen und darstellen müssen Sie darüber informieren, wie die Reihenfolge der Darstellung zustande kommt. Warum steht Anbieter A auf Platz 1 und Anbieter B auf Platz 9.
  • Kundenbewertungen: Shops und Dienstleister müssen darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen “echt” sind.

Informationspflichten bei Online-Marktplätzen

Seit dem 28. Mai 2022 gelten neue Informationspflichten. Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbieten, sind Sie seitdem verpflichtet, Informationen darüber bereitzustellen, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer oder privaten Anbieter handelt.

Hinweis: Die Regelungen gelten nicht für Bewertungsplattformen und Preissuchmaschinen, sondern für Online-Marktplätze, wo der Kauf direkt beim Anbieter stattfinden kann und der Verbraucher nicht nur weitergeleitet wird (z.B. Check24, idealo.de, booking.com).

Informationspflichten bei Rankings

Wenn Sie Vergleichsseiten betreiben, auf denen verschiedenen Anbieter oder Produkte gelistet sind, müssen Sie die Rankings auf den Seiten so gestalten, dass Verbraucher erkennen können, wie genau die Reihenfolge der Darstellung zustande kommt. Sie müssen deutlich machen, nach welchen Kriterien Sie diese auflisten und wie Sie sie gewichten.

Beispiel: Ein Verbraucher sucht nach einem speziellen Laufschuh und erhält nach einer Suchanfrage eine Auflistung über unterschiedliche Angebote. Sie müssen ihn nun darüber informieren, warum ein bestimmter Laufschuh weiter oben platziert wird als andere Laufschuhe (z.B. durch Angabe des Preises).

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Daneben gibt es eine neue Regelung dazu, wie Sie Kundenbewertungen darstellen müssen. Diese gilt für Sie, wenn Sie einen Onlineshop oder ein Onlineportal haben, auf dem Verbraucher Ihre Waren oder Dienstleistungen bewerten können.

Was Sie jetzt tun müssen und welche rechtlichen Aspekte Sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Wie reagieren Sie auf negative, gefälschte oder gekaufte Kundenbewertungen?".

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Preisangabenpflicht bei Grund- und Rabattpreisen: Die neue Preisangabenverordnung 2022

Sie bieten in Ihrem Onlineshop unterschiedliche Waren für Verbraucher an? Wenn Sie Grund- und Rabattpreise angeben, müssen Sie einige Neuerungen beachten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel "Was müssen Online-Shop-Betreiber bei der Preisgestaltung laut PAngV beachten?".

Vorsicht: Rabatte und reduzierte Preise

Wenn Sie Preise reduzieren und Rabattaktionen veranstalten, müssen Sie Ihren Kunden den vorherigen Verkaufspreis angeben. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass mit Preisen geworben wird, die nicht ernsthaft vorher verlangt wurden (so genannte Mondpreise).

Wichtige Ausnahme: Sie bieten Dienstleistungen und/oder digitalen Produkten an. Dies ist allerdings kein Freifahrtschein, um hier mit „Streichpreisen“ zu werben. Auch bei digitalen Produkten muss der durchgestrichene Preis für eine angemessene Zeit vor der Rabattaktion gültig gewesen sein.

Achtung!

Verstoßen Sie gegen diese Regelungen, drohen Ihnen teure Abmahnungen durch Ihre Wettbewerber.

So geben Sie korrekt Rabatte

Nach der neuen Regelung müssen Sie als Verkäufer oder Händler bei jeder Rabattaktion oder Preisermäßigung darauf achten, dass Sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen, bevor Sie den ermäßigten Preis angeben. Sie müssen also den neuen Rabattpreis und den vorher geltenden Referenzpreis angeben.

Mehr zum Thema Rabattaktionen für Online-Shops lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Achtung Irreführung! Welche rechtlichen Stolperfallen ergeben sich bei Rabattaktionen?".

Handy, Fitnessstudio & Co.: Änderung der Laufzeiten bei Verbraucherverträgen

Auch beim Thema Laufzeit von Verträgen gibt es Änderungen. Diese gelten für Sie, wenn Sie Verbrauchern regelmäßig Waren liefern bzw. regelmäßig Dienst- oder Werkleistungen erbringen.

Beispiele:

  • Mitgliedschaften im Fitnessstudio
  • Klassische Zeitungs-Abonnements
  • Handyverträge
  • Internetverträge

Sie dürfen einen Vertrag nur unter engen Voraussetzungen verlängern, ohne Ihre Kunden darüber ausdrücklich zu informieren („stillschweigende Vertragsverlängerung“). Diese sind:

  1. Sie regeln dies ausdrücklich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  1. Sie verlängern den Vertrag unbefristet und
  1. Sie geben Ihrem Kunden das Recht, den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn Ihre Kunden den Vertrag kündigen, nachdem die anfängliche Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Sie dürfen Verträge als nicht mehr über mehr als einen Monat hinaus stillschweigend verlängern.

Achtung!

Für Verträge, die Ihre Kunden vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, gilt weiterhin die alte Regelung: Sie können Verträge bis zu einem Jahr stillschweigend verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt dann bis zu drei Monate.

Unsere Empfehlung: Passen Sie stillschweigende Verlängerungen in Ihren AGB an. Gern helfen Ihnen die auf AGB spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Siebert Lexow dabei weiter.

Die neue Widerrufsbelehrung

Im Folgenden lesen Sie die Neuerungen für die Widerrufsbelehrung. Wollen Sie mehr über die Widerrufsbelehrung erfahren, lesen Sie unserem Artikel zum Thema "Widerrufsrecht im Überblick: Wichtige Änderungen in Widerrufsbelehrung & Co für Onlineshops".

Notwendigkeit der Angabe von E-Mail-Adresse und Telefonnummer

Als Online-Händler sind Sie neuerdings dazu verpflichtet, eine neue Widerrufsbelehrung sowie ein neues Widerrufsformular zu nutzen. denn für Fernabsatzverträge gilt: Sie müssen eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse angeben. Die Faxnummer müssen Sie nicht mehr angeben.

Neufassung der Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht

Dies gilt sowohl für Dienstleistungsverträge als auch für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger (z.B. CD, DVD. USB, etc.) gespeichert sind.

Neuregelung des Wertersatzes im Widerrufsfall

Widerrufen Ihre Kunden einen Vertrag über Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte, erhalten Sie Wertersatz. Der Wertersatz wird nun in § 357a Abs. 1 BGB neu geregelt. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich damit aber nicht.

Informationspflichten für Online-Händler, digitale Dienste und Werbenetzwerke

Sie müssen als Onlinehändler Ihre Kunden über folgendes informieren, wenn sie Verbraucher sind:

  1. Sie erstellen aus seinen personenbezogenen Daten ein Nutzerprofil und geben somit personenbezogene Preise an.
  2. Sie nutzen andere Online-Kommunikationsmittel (wie z.B. Messengerdienste), sofern Ihre Kunden die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern können. Allerdings müssen Sie solche Online-Kommunikationsmittel nicht extra schaffen. Die Informationspflicht gilt nur, wenn Sie die Dienste eingerichtet haben und Sie sie Ihren Kunden tatsächlich bereitstellen.
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Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

C. Schwind
Hallo,
ich verstehe das jetzt so, dass dem Formular zur Eingabe der Vertragsdaten eine Bestätungsseite folgen muss, auf der nochmal alle getätigten Eingaben dargestellt werden, bevor über den Kündigungsbu tton, das Formular versendet wird. Oder reicht der Direktversand des Formulars aus?

2
armin
Hallo,

mir fehlt die Differenzierung nach B2C und B2B.

Gelten diese Regelungen immer?

lg. armin

5
Chris Boenig
Hallo.

Ich habe den Artikel so verstanden, dass die Regelungen für B2C & B2B gelten.

lg Chris

6
A.
Vielen Dank für Ihren Artikel Sie sagen darin, die Kündigungsbe stätigung müsse entweder per Mail oder zum Download bereitgestellt werden. Genügt denn tatsächlich die Bereitstellung per Mail (was natürlich erfreulich wäre)?

Ich hätte jetzt, vielleicht beeinflußt durch Artikel anderer zu dem Thema den neuen § 312k III so gelesen, daß zum einen eine Speicherung erfolgen können müsse (das wäre z. B. durch ein PDF-File möglich) und zusätzlich eine E-Mail geschickt werden müßte (Absatz IV).

Natürlich kann man argumentieren, eine sofort genannte Mail könnte der Empfünger ja auch dann abspeichern. Aber mir schien Aufteilung auf zwei verschiedene Absätze da potentiell einen Unterschied anzudeuten.

Andererseits sagt Absatz III ja nichts darüber, daß die Speicherung sofort erfolgen müsse, davon spricht nur Absatz IV. Dies könnte Ihre Auslegung unterstützen.

Genügt Ihrer Ansicht nach also tatsächlich eine sofort versandte E-Mail? (Das würde das ganze vielen Webmastern erheblich vereinfachern, glaube ich - wenn nur die Gerichte dann auch dieser Auslegung folgten.)

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