Werbung: Wann ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ erlaubt?

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Worum geht's?

Viele Händler und Dienstleister können auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung auf ausgeprägtes Fachwissen zurückgreifen. Doch wann dürfen sie sich als „Sachverständige“ bezeichnen? Genau diese Frage hat das Landgericht Bonn jetzt beantwortet.

Bautechniker bezeichnet sich als „zertifizierter Sachverständiger“

Gegenstand des Rechtsstreits war die Werbung eines staatlich geprüften Bautechnikers. Er bezeichnete sich in seinen Briefbögen als „zertifizierter Bausachverständiger“. Ein Wettbewerbsverein hielt die Aussage für unzulässig und mahnte den Bautechniker ab. Der Verein war der Ansicht, die Angabe der besonderen Sachkunde sei irreführend. Sie erwecke den Eindruck, der Bautechniker sei in Bezug auf das Bauwesen besonders sachverständig und zudem umfassend vom TÜV zertifiziert. Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Bonn hat in jetzt entschieden.

„Sachverständiger“ ist kein geschützter Begriff

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 12. Juni 2015, Az. 16 O 38/14) entschied zugunsten des Bautechnikers. Die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger“ führt den angesprochenen Kundenkreis nicht in die Irre. Für die Entscheidung des Gerichts war maßgeblich, dass es sich bei dem Begriff „Sachverständiger“ um einen Begriff handelt, der gesetzlich nicht geschützt ist. Die Verwendung desselben steht daher grundsätzlich jedermann offen.

Eine Irreführung kann nur dann angenommen werden, wenn der Werbende nicht über die erforderliche Sachkunde in seinem Fachgebiet verfügt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er über ein nur überschaubares Fach- und Erfahrungswissen verfügt oder keinen für das jeweilige Gebiet „berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss“ vorweisen kann. Diesen Sachverstand brachte der staatliche geprüfte Bautechniker mit, sodass er sich durchaus auch als „Sachverständiger“ bezeichnen darf.

Auch den Zusatz „zertifiziert“ durfte der Bautechniker verwenden. Für das Landgericht war es von Bedeutung, dass er ein TÜV-Zertifikat vorweisen konnte, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang samt dazugehöriger Prüfung in einem bestimmten Bereich seines Fachgebietes bescheinigte. Der Zusatz war daher auch nicht irreführend, da der Bautechniker für die Erlangung des Zertifikates eine Prüfung absolviert hat, welche nicht besonderes zertifizierte Dienstleister gerade nicht abgelegt haben.

Fazit:

Dienstleister dürfen sich immer dann als Sachverständige bezeichnen, wenn sie ihre besondere Sachkunde z.B. durch entsprechende Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen nachweisen können.

 

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