Alle Unternehmer: Datenübermittlung in die USA wird neu geregelt
Es gibt gute Neuigkeiten für alle Unternehmer und Websitebetreiber. Im Jahr 2023 ist es endlich soweit: Die Datenübermittlung in die USA wird neu geregelt, sodass eine Nutzung von Tracking-/ Analytic und Marketing-Tools aus den USA wieder problemlos zulässig ist. Seit der Unwirksamkeit des EU-U.S.-Privacy Shields müssen Unternehmer und Websitebetreiber bei der Nutzung von U.S.-amerikanischen Web-Tools, die personenbezogene Daten in die USA übertragen, etliche Vorkehrungen treffen. Dies ist notwendig, damit bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Nutzer ein angemessenes Datenschutzniveau nach der DSGVO und der Europäischen Union gewährleistet ist.
Der Hintergrund
Die Europäische Union und die USA hatten mit dem EU-U.S.-Privacy Shield einen Weg vereinbart, den Datenaustausch in die USA reibungslos zu ermöglichen und zeitgleich die Daten der Nutzer nach den strengen europäischen Datenschutzanforderungen zu schützen. Mit dem Schrems-II Urteil des EuGH im Juli 2020 wurde das Privacy Shield jedoch für ungültig erklärt.
Die Folge: Wollen Sie als Unternehmer oder Websitebetreiber Dienste nutzen, die personenbezogene Daten Ihrer Nutzer in die USA übermitteln, müssen Sie mit jedem Dienstleister einzeln von der EU-Kommission für diesen Zweck entworfene "Standardvertragsklauseln" (SCC) abschließen und ein "Transfer Impact Assessment" (Risikobewertung für Datenübertragung in Drittländer) durchführen. Dies stellt sicher, dass das europäische Datenschutzniveau eingehalten wird, ist aber ein großer Aufwand und ohne fundiertes Hintergrundwissen nicht einfach umsetzbar.
Das soll sich nun ändern.
Das "Privacy Shield 2.0"
Um den Datentransfer in die USA künftig zu erleichtern, hat die EU mit den USA ein neues Abkommen mit dem Namen "EU-US Data Privacy Framework" geschlossen, das die Übermittlung von personenbezogenen Daten endlich datenschutzkonform ermöglicht und transparenter macht. Wann dieser neue Datenschutzrahmen gilt, ist leider noch ungewiss. Man erzählt sich, dass im ersten Quartal 2023, spätestens aber zur Mitte des Jahres mit dem "Privacy Shield 2.0" zu rechnen ist.
Wollen Sie mehr erfahren zum Thema "EU-US Data Privacy Framework"? Lesen Sie in unserem Beitrag "Privacy Shield 2.0 - Datentransfer in die USA" weiter.
Shops: Neues Lieferkettengesetz, Verpackungen und Elektrogesetz
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Großunternehmen
Zum 01. Januar 2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ziel des LkSG ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland die Verantwortung. Das gilt aber nur für inländische Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Kleine und mittelständische Unternehmen betrifft das erstmal nicht.
Aber Achtung:
Auch wenn dies momentan erst Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern in die Pflicht nimmt, könnte sich diese Zahl im Laufe des Jahres stark verringern. Denn: es soll eine europäische Lieferkettenrichtlinie beschlossen werden, die höhere Sorgfaltspflichten umfasst und auch schon für Unternehmen ab 500 Angestellten – bei Mitarbeitern in Hochrisikosektoren ab 250 Personen – gilt.
Verpackungsgesetz
Um Abfälle zu vermeiden und die Umwelt vor Tonnen an Verpackungsmüll täglich zu bewahren hat die Bundesregierung für die kommenden Jahre verschiedene Schritte zur Abfallvermeidung ausgearbeitet. Im Jahr 2023 werden durch das neue Verpackungsgesetz “Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten” (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830). Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine gastronomische Einrichtunge mit maximal 5 Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern.
Wussten Sie schon?
Bereits seit Juli 2021 ist die Herstellung und der Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik in der gesamten EU verboten.
Elektrogesetz
Auch beim deutschen Elektrogesetz (ElektroG) stehen im Jahr 2023 neue Änderungen vor der Tür. Bereits seit 01. Januar 2023 gelten neue Regelungen zur Kennzeichnung von B2B-Geräten, Bevollmächtigung ausländischer Hersteller und zur Quartalsgebühr für alle registrierten Hersteller laut ElektroG. Ab 01. Juli 2023 kommen darüber hinaus auch noch neue Sorgfaltspflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (Dienstleister, die den Versand und Rückversand von Bestellungen übernehmen) dazu.
Heißt: Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister müssen dafür Sorge tragen, dass sie nur registrierten Herstellern von Elektro- und Elektronikwaren das Anbieten ihrer Ware erlauben. Dafür müssen die Hersteller ihre Registrierungsnummern der Stiftung EAR bei den von ihnen genutzten Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern angeben.
Kommen Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister dem nicht nach, erwarten sie ab dem 01. Juli 2023 hohe Bußgelder.
Wenn Sie Elektrogeräte für digitale Marktplätze herstellen oder vertreiben und dazu Fulfilment-Dienstleister nutzen, sollten Sie sich rechtzeitig darum kümmern, dass sie Ihre Registrierungsnummer oder die des Geräteherstellers nach dem ElektroG angeben.
Online Plattformen: Neue Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Im Kampf gegen die Steuerhinterziehung sind am 01. Januar 2023 neue Meldepflichten für Betreiber von digitalen Plattformen in Kraft getreten. Zu den betroffenen Plattform-Formaten gehören aber nicht nur Online-Marktplätze wie eBay, Amazon & Co., sondern auch Plattformen über die persönliche Dienstleistungen oder Vermietungsumsätze erbracht werden können, wie zum Beispiel Airbnb. Plattformbetreiber müssen dann Informationen über die Verkäufer auf ihrer Plattform und die von ihnen generierten Umsätze sammeln und sie den jeweils verantwortlichen Behörden melden. In Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem:
- Vollständiger Name
- Anschrift
- Steueridentifikationsnummer
- Finanzkonto
Das soll der Steuertransparenz dienen.
Die Konsequenz für die Anbieter auf den Plattformen: Einkünfte und Transaktionen, die auf der genutzten Online-Plattform stattfinden werden nun durch die gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten für das BZSt und damit auch für die Finanzbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten transparent.
Aufgepasst: Als Anbieter einer relevanten Tätigkeit auf einer Plattform müssen Sie jetzt besonders darauf achten, dass Sie Ihre Einnahmen bei Ihrer Steuererklärung richtig und vollständig angeben.
Denn: Umsätze oder Gewinne die nicht erklärt werden, können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird die Überprüfung jetzt nämlich deutlich einfacher. Das BZSt leitet die meldepflichtigen Daten an die zuständigen Finanzämter weiter und diese prüfen dann, ob die relevanten Angaben in der Steuererklärung gemacht wurden.
Sind noch Fragen offen? Mehr Informationen zum Thema Plattformen-Steuertransparenzgesetz lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Was die neuen Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen und deren Anbieter bedeuten.
Webseitenbetreiber und Shops: Neue Pflichten beim Urheberrecht
Bilder, Texte & Videos und die ewige Frage: wann muss ich nochmal was angeben? Ab dem 07. Juni 2023 muss der Urheber eines Werkes (Foto, Artikel, Grafiken, Musik etc.) von dem Nutzer einmal im Jahr proaktiv Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werks bekommen.
Beispiel:
Wenn Sie als Webseitenbetreiber Grafiken von einem Webdesigner benutzen, die sie nicht selber erstellt haben, sind Sie ab dem 7. Juni 2023 dazu verpflichtet, dem Webdesigner einmal jährlich selbstständig Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang Sie die Grafiken nutzen und welche Erträge und Vorteile Sie aus dem Werk gezogen haben.
Das liegt an dem bereits Mitte 2021 verabschiedeten § 32d UrhG. Bisher durften Urheber diese Auskunft mit den gleichen Informationen zwar anfordern, jetzt muss der Nutzer des Werkes – also der Lizenznehmer – aber selbst aktiv werden. Diese Regelung gilt also für alle, die sich entgeltliche Nutzungsrechte von Urhebern an deren Werken haben einräumen lassen.
Eine Ausnahme gibt es nach dem § 32 d II UrhG (Urhebergesetz) von der Auskunftspflicht, wenn “der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat” oder die Auskunftspflicht “aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde”.
Was das in der Praxis genau heißt, ist aber noch ungeklärt und eine juristische Auslegungsfrage. Wann also die Auskunftspflicht entfällt, weil der Beitrag des Urhebers nachrangig war und wann sie als unverhältnismäßig eingestuft wird, muss noch festgelegt werden. Das liegt in den Händen des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung.
Achtung:
Auch wenn durch die Urheberrechtsnovelle wohl auf den Großteil der Nutzer von entgeltlichen urheberrechtlich geschützten Werken - wie Bildern, Texten und Videos - eine Menge Arbeit zukommt, sollte die Auskunftspflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Bei Verstößen kann vom Urheber ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden und die Auskunft sogar gerichtlich eingeklagt.
Nutzen Sie als Webseitenbetreiber oder Online-Shop-Inhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Ihrer Plattform entgeltlich, ist es höchste Zeit sich einen Überblick zu verschaffen:
- Überprüfen Sie in welchem Umfang Sie urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, an denen Sie sich entgeltliche Nutzungsrechte vom Urheber haben einräumen lassen.
- Stellen Sie fest, ob bei Ihnen eine Ausnahme greift, die Sie von der Auskunftspflicht befreit.
- Trifft auf Sie keine der Ausnahmen des § 32 d II UrhG zu, müssen Sie ein System schaffen, um den Umfang der Nutzung und Erträge, sowie die Vorteile, die Sie aus den urheberrechtlich geschützten Inhalten ziehen sauber zu dokumentieren.
Auf diese Weise sind Sie vorbereitet, sobald die erste Auskunftspflicht am 07. Juni 2023 fällig ist.
Arbeitgeber: Arbeitsunfähigkeit und Arbeitszeiterfassung
Alle Jahre wieder gibt es auch im Arbeitsrecht eine Änderung. Dieses Jahr sind sogar zwei wichtige Neuerungen dabei.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 01. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer ihre Krankschreibung nicht mehr in Papier vorlegen, wenn sie nicht arbeiten können. Denn: Der “gelbe Schein” wird jetzt vom Arzt direkt in digitaler Form an die Krankenkasse und von der Krankenkasse an den jeweiligen Arbeitgeber weitergeleitet. Die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAu) gilt aber nur für gesetzlich Krankenversicherte. Privat Versicherte Arbeitnehmer müssen weiterhin das Blatt Papier als Nachweis vorlegen.
Arbeitszeiterfassung
Im September 2022 erging bereits das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die Arbeitszeiterfassung für deutsche Unternehmen nun Pflicht ist. Das hat erstmal bei den meisten Arbeitgebern mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet wurden. Deshalb soll jetzt im ersten Quartal 2023 ein Gesetzesvorschlag entworfen werden, der die genauen Anforderungen und Voraussetzungen für die Zeiterfassung am Arbeitsplatz regeln soll. Wann mit dem Gesetz zu rechnen ist, bleibt hingegen offen. Klar ist aber: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort. Ob sie allerdings digital oder auf einem Zettel stattfindet, bleibt momentan noch jedem Unternehmen selbst überlassen. Für mehr Informationen zu diesem Thema, lesen Sie in unserem Beitrag "Arbeitszeiterfassung ist für alle Unternehmen verpflichtend" weiter.
Ich lese es so…. Alle Medien die unentgeltlich auf den webseiten sich tummeln dürfen dies weiterhin tun ohne das man hier eingreifen muss.
Bei bezahlten Medien muss abgewägt werden ob das nun Unverhältnismässig ist oder nicht….
Ich hoffe ich habe das richtig verstanden.
Und wenn ich nun als Grafiker/webdesign spezi. Ejn logo erstelle und das Logo die Grafik auf einer nicht vin mir erstwllten webseite landet dann muss mir auskunft gegeben werden.
Alles sehr durcheinander…
Ich wünschte so was stünde mal deutlicher im Netz.
Lg
Bis zum Juni kann eine Werbeagentur nicht alle Webseiten mit selbsterstellte n Fotos bestücken. Das ist technisch unmöglich und der Kunde bekommt es erstrecht nicht hin, jährlich einen Betrag zu ermitteln, was das ein oder andere Foto im Header oder sonst wo auf der Webseite für einen Ertrag erbracht haben soll. Wie soll man das unterscheiden können, oder habe ich hier was ganz anders verstanden?
Denke, dann ist auch für mich Feierabend.
Schade, jetzt haben wir uns kaputtverwaltet .
Wer kommt auf so eine Idee???
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32d.html
Und wie bei allem anderen: Erstmal abwarten, was davon überhaupt umgesetzt wird. Wenn es wie hier im Artikel beschrieben wird, dann sehe ich es auch als extremen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Wobei das auf beiden Seiten so wäre. Wie viele der Kreativen würden dann überhaupt diese ganzen Meldungen sichten, bewerten und verarbeiten? Ohne das wird es kaum eine Nutzung des Paragrafen geben. In der Praxis wird also voraussichtlich eher eine Kerngruppe aus beiden Lagern betroffen sein, die das überhaupt "leben" würden.