Abmahnschreiben Baek Law Rechtsanwälte
Viele Nutzer erfreuen sich im Internet an Tauschbörsen und Filesharingplattformen. Doch die Freude ist oft getrübt und währt nicht lange. Rechtsanwaltskanzleien verschicken Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das Herunterladen von Dateien. Sind diese urheberrechtlich geschützt, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
So ging die Kanzlei Baek Law Rechtsanwälte beispielsweise im Auftrag der Happy Vibes Medien-Produktion GmbH gegen in Filesharing-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße an dem Titel „Ich will die Nacht“ von DJ Happy Vibes vor. Ebenso im Auftrag der A45 Music GmbH betreffend dem Song „Sundown von DJs Scotty sowie im Auftrag für Die Partyagentur an dem Song „100.000 leuchtende Sterne“. Weiterhin ging Baek Law Rechtsanwälte gegen angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Frei Sein“ von Anna-Maria Zimmermann – im Auftrag Partyagentur - Eventagentur & Künstlermanagement – sowie an dem Song „So ein schöner Tag (Fliegerlied)“ von Tim Toupet im Auftrag der Hitmix Music Agentur vor.
Was wird den Abgemahnten vorgeworfen?
Abgemahnten wird in dem Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law Rechtsanwälte eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Das Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei über eine Internettauschbörse ist ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Lieder, Filme, Bücher oder auch Computerspiele handelt. Denn es ist entscheidend, ob es sich um ein Werk handelt, an dem eine andere Person das Urheberrecht hat. Wer so eine Datei herunterlädt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Lediglich bei einem frei kopierbaren und nicht geschützten Werk sind solche Downloads bzw. die Uploads erlaubt.
Viele Rechtsanwaltskanzleien haben sich mittlerweile hierauf spezialisiert und spüren im Auftrag ihrer Mandanten solche Rechtsverletzungen auf und verschicken Abmahnschreiben. Darin wird der Adressat aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Adressat erklärt mittels seiner Unterschrift, dass er die Urheberrechtsverletzung einräumt und in Zukunft unterlassen wird. Weiterhinwird er zur Begleichung der Anwaltskosten sowie zur Zahlung einer Schadensersatzforderung aufgefordert.
Handeln Sie ruhig und überlegt
Ganz wichtig: Überprüfen Sie, ob die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in Bezug auf Zeitpunkt und Titel überhaupt gegeben sind. Wie bereits gesagt, werden Sie in dem Abmahnschreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine Schadensersatzzahlung sowie die anfallenden Kosten der Abmahnung zu zahlen - wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittels unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen. Den Kopf in den Sand stecken hilft in einem solchen Fall wenig – reagieren Sie auf eine solche Abmahnung immer. Machen Sie dies nicht, so besteht die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Das wiederum kann zu einem Beschluss des Gerichts führen.
Auf keinem Fall sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis ab. Oft wird für eine Urheberrechtsverletzung auch eine Vertragsstrafe gefordert. Nicht selten handelt es sich hierbei gleich um mehrere Tausend Euro. Haben Sie die Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, so kann Ihnen ein später hinzugezogener Rechtsanwalt nur noch schwer helfen. Denn die Möglichkeiten, auf die Sache noch einzuwirken, sind durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sehr begrenzt.
Hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten lohnt sich eine Prüfung. Insbesondere, was deren Höhe betrifft. Jedoch ist dies als juristischer Laie äußerst schwierig – daher ist die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe zu empfehlen. Ein Rechtsanwalt berät Sie hierzu umfassend und ist eine kompetente Hilfe. Auch in Bezug auf die im Abmahnschreiben geforderte Zahlung einer Schadensersatzforderung lohnt sich rechtliche Beratung. Denn oft kommt es so, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Schadensersatzforderung gar nicht zahlen muss – so zum Beispiel, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgt ist, er aber gar nicht in der Tauschbörse aktiv war.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Allerdings kann es in manchen Fällen auch ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings in einer veränderten Fassung. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung. So wird beispielsweise hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung oder auch der Anerkennung des Schadensersatzes, diese inhaltlich geändert. Aufgrund der komplizierten Sach- und Rechtslage bei den Filesharing-Abmahnungen ist rechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen. Wie ist die Rechtslage, wenn Sie selbst gar keine Tauschbörsen genutzt haben?
Wenn es sich um Ihren Internetanschluss handelt, Sie selbst aber gar nicht gehandelt haben, können Sie trotzdem als so genannte „Störer“ haftbar sein. Als solcher wird derjenige bezeichnet, von dessen Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung erfolgte. Nach momentaner Rechtslage ist es so, dass jemand für das illegale Handeln einer anderen Person haftet, wenn er seinen Anschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und nicht dafür Sorge trägt, dass diese sich rechtmäßig verhalten.
Das heißt, dass Sie darlegen müssen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend abgesichert haben und dass andere Personen, die den Anschluss ebenfalls benutzen, von Ihnen angewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten. Hierfür müssen Sie darlegen, auf welche Weise Sie Ihren Internetzugang abgesichert haben. Beispiele hierfür sind: eine optimale Verschlüsselung, eine schützende Firewall sowie Virenscanner und natürlich ein ausreichendes Passwort.
Ausnahmen gibt es auch bei Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft, wenn der Anschlussinhaber für seine Mitbewohner eingetragen ist. Oder, wenn das minderjährige Kind in Tauschbörsen aktiv ist. Ebenso, wenn Angestellte ohne Wissen des Chefs Filesharing betreiben. Hier ist die Haftung nicht eindeutig.
Wann verjähren die Forderungen?
Die im Abmahnschreiben geforderten Kosten verjähren nach drei Jahren.
Ein Rechtsanwalt wird Ihnen die notwendigen rechtlichen Schritte umfassend erläutern und steht Ihnen hilfreich zur Seite.
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